Rechtliche Grundlage
Das Antwortrecht ist in vielen Rechtsordnungen verankert. In der Schweiz ist es in Art. 28g–28l ZGB geregelt. In Spanien gilt die Ley Orgánica 2/1984 reguladora del derecho de rectificación (BOE). CITA News gewährt das Antwortrecht freiwillig auch dort, wo es nicht zwingend gilt, wenn der Antrag begründet und sachlich ist.
Wer kann ein Antwortrecht beantragen
Jede natürliche oder juristische Person, die in einem Artikel namentlich oder eindeutig identifizierbar erwähnt ist und sich durch eine konkrete Tatsachendarstellung in ihrer Persönlichkeit verletzt sieht.
Was kann beantragt werden
Eine Gegendarstellung: eine kurze Antwort auf eine konkrete Tatsachendarstellung, die der Antragsteller für unrichtig hält. Die Gegendarstellung muss sich auf Tatsachen beziehen, nicht auf Wertungen.
Eine Korrektur, wenn ein sachlicher Fehler vorliegt. Korrekturen werden auf der Seite Korrekturen und am Ende des betroffenen Artikels veröffentlicht.
Wie der Antrag eingereicht wird
Per E-Mail an info@cita.news mit folgenden Angaben:
- Name und Kontaktadresse der antragstellenden Person
- URL des betreffenden Artikels
- Genaue Bezeichnung der beanstandeten Aussage (Zitat aus dem Artikel)
- Vorgeschlagene Gegendarstellung (max. 500 Zeichen)
- Begründung, warum die ursprüngliche Aussage unrichtig ist (mit Belegen wo möglich)
Bearbeitungsfrist
Wir bestätigen den Eingang innerhalb von 48 Stunden. Über Annahme oder begründete Ablehnung entscheiden wir innerhalb von 7 Werktagen. Eine angenommene Gegendarstellung erscheint innerhalb weiterer 5 Werktage am Ende des betreffenden Artikels.
Ablehnungsgründe
Anträge können abgelehnt werden, wenn:
- die beanstandete Aussage eine Wertung und keine Tatsachenbehauptung ist
- die ursprüngliche Aussage durch öffentlich zugängliche Quellen sachlich gestützt ist
- die Gegendarstellung selbst unrichtige Behauptungen enthält
- die Gegendarstellung beleidigend, strafbar oder offensichtlich unverhältnismässig formuliert ist
- mehr als 60 Tage seit Veröffentlichung des Artikels vergangen sind und der Antragsteller den Anlass früher hätte vorbringen können
Externe Beschwerdeinstanz
Wer mit unserer Antwort nicht einverstanden ist, kann sich an den Schweizer Presserat wenden. Dieser ist die anerkannte unabhängige Beschwerdeinstanz für deutschsprachige Medien.