Was ändert sich bei der Grundsteuer IBI?

Die wichtigste Neuerung betrifft den Impuesto sobre Bienes Inmuebles, kurz IBI. Das ist die spanische Grundsteuer, die jede Gemeinde auf Immobilien erhebt.

Bisher konnte der Mietvertrag festlegen, dass der Mieter diese Steuer zusätzlich zur Monatsmiete zahlt. Das Real Decreto-ley 29/2026 ändert Artikel 20 des spanischen Mietgesetzes LAU.

Bei neuen Verträgen darf der Vermieter dem Mieter keine wohnungsbezogenen Steuern auferlegen, wenn der Mieter nicht selbst Steuerschuldner ist. Da beim IBI üblicherweise der Eigentümer Steuerschuldner ist, kann er die Grundsteuer nicht mehr auf den Mieter umlegen.

Die Regelung gilt für alle Wohnmietverträge, die unter die neue Norm fallen. Sie betrifft damit auch Residenten und Langzeitmieter auf Gran Canaria, Teneriffa, Lanzarote, Fuerteventura, La Palma, La Gomera und El Hierro.

Was gilt für bestehende Mietverträge?

Das Dekret trat am 8. Oktober 2026 in Kraft. Es hebt aber nicht automatisch alle Klauseln in älteren Verträgen auf.

Mieter sollten bei einer Forderung des Vermieters eine Kopie des Gemeindebescheids verlangen und die Vertragsklausel prüfen, die den IBI auf sie überträgt.

Wer zahlt die Müllgebühr auf den Kanaren?

Die Müllgebühr, auf Spanisch tasa de basura, folgt anderen Regeln als der IBI. Es gibt keine einheitliche kanarische Regelung.

Häufig gilt der Nutzer der Abfallentsorgung als Gebührenpflichtiger. Der Eigentümer kann gegenüber der Gemeinde als Ersatzschuldner auftreten und die Gebühr anschliessend weiterberechnen.

Ob der Mieter die Müllgebühr trägt, hängt von der Gebührenordnung des jeweiligen Ayuntamiento ab. Das ist die Gemeindeverwaltung, die die tasa de basura per ordenanza fiscal festlegt.

Die Höhe der Gebühr wird in den vorliegenden Quellen nicht genannt. Es lassen sich daher keine belastbaren Eurobeträge für die Kanaren angeben.

Was gilt in angespannten Wohnungsmärkten?

In offiziell ausgewiesenen zonas de mercado residencial tensionado gelten zusätzliche Einschränkungen. Das sind Gebiete mit besonders angespanntem Wohnungsmarkt.

Dort dürfen bei einem neuen Vertrag bestimmte Gebühren, Steuern oder sonstige Kosten nicht erstmals auf den Mieter übertragen werden, wenn sie im vorherigen Vertrag nicht enthalten waren.

Die Regelung zielt darauf ab, dass Vermieter in diesen Gebieten keine zusätzlichen Kosten neu auf Mieter abwälzen. Ob einzelne kanarische Gemeinden als angespannt ausgewiesen sind, geht aus den Quellen nicht hervor.

Was sollten Mieter und Vermieter jetzt tun?

Mieter sollten bei einem neuen Vertrag prüfen, ob eine IBI-Klausel enthalten ist. Nach der neuen Rechtslage ist eine solche Klausel grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Bei der Müllgebühr müssen beide Seiten die ordenanza fiscal des jeweiligen Ayuntamiento prüfen. Die Satzung bestimmt, wer gegenüber der Gemeinde Gebührenschuldner ist.

Vermieter sollten IBI und Müllgebühr im Vertrag getrennt behandeln. Eine pauschale Aussage, dass der Vermieter immer alles zahlt, ist bei der Müllgebühr nicht belegt.

Makler- und Vertragsabschlusskosten dürfen dem Mieter nicht auferlegt werden. Auch das stellt die neue Regelung klar.

Was ist noch offen?

Der vollständige Wortlaut des Real Decreto-ley 29/2026 im spanischen Staatsamtsblatt BOE liegt in den vorliegenden Quellen nicht direkt verlinkt vor.

Offen bleibt auch die parlamentarische Bestätigung des Dekrets. Ebenso fehlt eine Übersicht über die Müllgebührenordnungen aller kanarischen Gemeinden.

Für einen konkreten Fall sind das Datum des Mietvertrags, die Art der Miete und die aktuelle kommunale Müllgebührenordnung entscheidend. Einen kanarischen Sondertermin oder ein Antragsverfahren nennen die Quellen nicht.