Was am 5. Oktober in Kraft tritt

Es ist eine Regierungsverordnung, beschlossen im Ministerrat vom 8. September; eine Bestätigung durch das Parlament ist dafür nicht vorgesehen. Vierzehn Artikel ersetzen die Verordnung von 1998 vollständig.

Der Anwendungsbereich ist weit: Artikel 2 erfasst alle Unternehmen und Beschäftigten nach Artikel 1 des Arbeitnehmerstatuts, öffentlich Bedienstete mit den Besonderheiten ihres eigenen Rechts, Fischer und Seeleute in eigenen Kapiteln. Eine Grenze steht in Absatz 2: Das entscheidende Kapitel II greift nur bei Arbeitsverhältnissen „cuya duración sea superior a cuatro semanas".

Der Antrag — und wann die Frist läuft

Für alle, die am 5. Oktober bereits beschäftigt sind, kommt das Papier nicht von selbst, sondern auf Antrag. Die Übergangsbestimmung knüpft die Frist an den Eingang beim Unternehmen, nicht an das Absenden: „a partir de la recepción de la solicitud". Ein nachweisbarer Zugang ist deshalb der praktische Kern der Sache.

Gerechnet wird in Arbeitstagen, nicht in Kalendertagen; ein Antrag Anfang Oktober führt rechnerisch in den November. Die Pflicht entfällt, soweit die Angaben schon vorliegen: Nach Artikel 3 Absatz 1 gilt sie als erfüllt, wenn alles im schriftlichen Arbeitsvertrag steht — steht dort nur ein Teil, muss der Rest nachgereicht werden.

Was in dem Papier stehen muss

Artikel 3 Absatz 2 zählt siebzehn Punkte auf. Beim Geld verlangt Buchstabe f) Grundgehalt und jede Zulage „indicados de forma separada", dazu Zahlungsrhythmus und Berechnungsweise variabler Bestandteile. Buchstabe g) betrifft die Arbeitszeit: Dauer und Verteilung der Tages-, Wochen- und Jahresarbeitszeit, gekennzeichnet bei Nacht- oder Schichtarbeit, die Vereinbarungen zu Überstunden und deren Vergütung, Urlaubsdauer und das Verfahren zur Festlegung der Urlaubszeiträume; bei fijo-discontinuo-Verträgen die Zeiträume von Tätigkeit und Untätigkeit.

Es folgen Dauer und Bedingungen der Probezeit, der Anspruch auf betriebliche Weiterbildung, das Kündigungsverfahren samt Fristen, Gleichstellungsplan und Belästigungsprotokoll, Maßnahmen für LGTBI-Personen sowie Pensionspläne. Neu ist Buchstabe k): „la existencia de sistemas algorítmicos o automatizados de toma de decisiones", samt den Regeln, nach denen sie arbeiten, wenn sie über Arbeitszeit, Aufgaben, Gehalt oder Vertragsende mitentscheiden. Einschränkung: Nach Artikel 3 Absatz 3 genügt bei mehreren Punkten ein präziser Verweis auf Gesetz oder Tarifvertrag.

Warum der Tarifvertrag auf den Kanaren zählt

Buchstabe o) verlangt Angaben, die jeden anwendbaren Tarifvertrag eindeutig identifizieren, „incluyendo una referencia al código de cada convenio y a la fecha de publicación en el boletín oficial correspondiente", dazu Laufzeit und gegebenenfalls „su situación de ultraactividad vigente". Im Gastgewerbe wird getrennt nach den beiden Provinzen verhandelt.

Für Santa Cruz de Tenerife gilt der Convenio Colectivo del Sector de Hostelería (2022–2026), Code 38000905011981, Provinzamtsblatt Nr. 20 vom 15. Februar 2023; sein Artikel 4 läuft vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2026, Artikel 6 verlängert ihn danach stillschweigend, „hasta que no haya sido sustituido por otro convenio". Für Las Palmas gilt der Convenio Colectivo Provincial de Hostelería, Provinzamtsblatt Nr. 15 vom 3. Februar 2023, Artikel 4: 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2025, danach in Kraft „hasta la entrada en vigor de uno nuevo". Beide Enddaten liegen hinter uns — was heute gilt, muss der Betrieb künftig schriftlich benennen.

Neueinstellungen, Nachweis und die Sanktionsfrage

Wer nach dem 5. Oktober neu anfängt, muss nicht fragen: Artikel 7 Absatz 1 verlangt die Information „con carácter previo al inicio de la relación laboral". Änderungen sind nach Absatz 3 spätestens an dem Tag mitzuteilen, an dem sie wirksam werden — die alte Verordnung gab dafür noch einen Monat danach. Zur Form sagt Artikel 6 Absatz 2: Papier oder elektronisch, speicherbar und druckbar, „y que la empresa conserve la prueba de la transmisión o recepción". Den Nachweis schuldet also der Betrieb.

Zur Sanktion sagt die Verordnung selbst nichts. Einschlägig bleibt das Real Decreto Legislativo 5/2000 in konsolidierter Fassung: Artikel 6 Nummer 4 führt es als leichten Verstoß, nicht schriftlich über die wesentlichen Vertragselemente zu informieren, „en los términos y plazos establecidos reglamentariamente" — ab dem 5. Oktober also nach dem Real Decreto 723/2026. Artikel 40 Absatz 1 a) sieht dafür 70 bis 750 Euro in drei Stufen vor. Wie die Arbeitsaufsicht einen Einzelfall einordnet, entscheidet sie selbst.