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Drohnen über Kanarens Natur: Was der neue Leitfaden empfiehlt

Die kanarische Regierung hat ein Handbuch für den Umgang mit Drohnen in der Natur vorgelegt. Die Consejería de Transición Ecológica y Energía stellte das «Manual de Buenas Prácticas para el Uso de Drones (UAS) en la Naturaleza de Canarias» am 2. September 2026 vor. Erklärtes Ziel: den Einsatz dieser Technik mit dem Schutz der Artenvielfalt des Archipels in Einklang zu bringen.

3. September 2026 · Von Lucía Medina Reyes · 5 Min.
Drohne ueber Naturlandschaft (Symbolbild)

Foto: ESO/G. Vecchia, CC BY 4.0 (Symbolbild).

Wichtig für alle, die eine Drohne im Rucksack haben: Es handelt sich um einen Leitfaden mit Empfehlungen, nicht um ein neues Verbot. Die verbindlichen Regeln stehen woanders — und die gelten schon lange.

Ein Handbuch, kein neues Gesetz

Der Text wird in der institutionellen Mitteilung und in der Berichterstattung durchgängig als «Manual de Buenas Prácticas» beschrieben, also als Handbuch guter Praxis. Er bündelt laut diesen Darstellungen die geltenden Vorschriften für den Drohnenflug in natürlichen Umgebungen und ergänzt sie um Empfehlungen, die «über die Erfüllung der Vorschriften hinausgehen».

Die typische Sprache von Rechtsnormen — Dekret, Verordnung, Sanktionskatalog — taucht in den vorliegenden Mitteilungen nicht auf. Nach allem, was öffentlich zugänglich ist, schafft das Handbuch also weder neue Verbote noch neue Bußgelder. Wer daraus liest, Drohnen seien auf den Kanaren neu reguliert worden, liegt falsch. Wer daraus liest, sie seien frei, allerdings ebenso.

Was drinsteht: vor, während und nach dem Flug

Das Handbuch stammt aus der technischen Reihe «Manuales de Buenas Prácticas en la Naturaleza de Canarias», die vom Servicio de Biodiversidad entwickelt wird. Es richtet sich ausdrücklich an ein breites Publikum: öffentliche Verwaltungen, die Verwaltungsstellen von Naturschutzgebieten, Unternehmen und Fachleute sowie Hobbyfliegerinnen und Hobbyflieger.

Die Empfehlungen sind nach den drei Phasen eines Einsatzes gegliedert: vorher, währenddessen, danach. Vor dem Flug geht es darum, die Aktivität zu planen und die Umweltmerkmale des Ortes zu kennen. Während des Fluges sollen Störungen der Tierwelt vermieden werden. Danach sollen festgestellte Vorkommnisse berücksichtigt und bewertet werden.

Warum Vögel im Mittelpunkt stehen

Als wichtigste Risiken benennt das Handbuch laut den vorliegenden Zusammenfassungen Stress und Veränderungen im natürlichen Verhalten der Avifauna sowie Beeinträchtigungen empfindlicher Lebensräume. Das ist der Kern der Sache: Eine Drohne wird von brütenden Vögeln nicht als Kamera wahrgenommen, sondern als etwas, das sich nähert.

Eine Einschränkung sollte man kennen: Die öffentlich verfügbaren Zusammenfassungen des Handbuchs nennen weder eine Artenliste noch feste Mindestabstände in Metern. Wer solche Zahlen andernorts als «neue kanarische Drohnenregel» präsentiert bekommt, sollte nach der Quelle fragen. Der Volltext des Handbuchs ist nach Angaben der Berichterstattung kostenlos online einsehbar.

Was rechtlich tatsächlich verbindlich ist

Verbindlich ist der europäische Rahmen: Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 regelt den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. Die meisten Freizeit- und einfachen Berufsflüge fallen in die «offene» Kategorie mit den Unterkategorien A1, A2 und A3, für die grundsätzlich eine Höhengrenze von 120 Metern über Grund gilt. Zuständige Behörde in Spanien ist die AESA (Agencia Estatal de Seguridad Aérea). Sie verlangt die Registrierung als Betreiber für die meisten Geräte über 250 Gramm oder mit Kamera sowie einen Kompetenznachweis, für A1/A3 per Online-Schulung und Prüfung, für A2 mit zusätzlicher Ausbildung.

Hinzu kommen zwei weitere Ebenen. Erstens die «geografischen UAS-Zonen»: Nach der EU-Verordnung können Staaten den Drohnenflug aus Gründen wie Umweltschutz beschränken, untersagen oder an Bedingungen knüpfen. Zweitens das Umweltrecht: Das spanische Ley 42/2007 über das Naturerbe und die biologische Vielfalt verbietet es, wildlebende Tiere vorsätzlich zu töten, zu schädigen, zu stören oder zu beunruhigen, unabhängig von der eingesetzten Methode; erfasst sind auch die Zerstörung oder Beschädigung von Nestern sowie von Fortpflanzungs-, Überwinterungs- und Ruheplätzen. In Schutzgebieten verlangt die zuständige Verwaltungsstelle — Cabildo, Regierung oder Nationalparkverwaltung — in der Regel zusätzlich eine eigene Genehmigung.

Praktisch: was vor dem Start zu klären ist

Der schnellste Weg zur Antwort auf «darf ich hier?» führt über den offiziellen spanischen Kartendienst ENAIRE Drones, der die UAS-Zonen abbildet, darunter Zonen mit empfindlicher Fauna und Naturschutzgebiete. Er ersetzt aber nicht die Genehmigung der Gebietsverwaltung: Beides ist getrennt zu prüfen.

Für den Parque Nacional del Teide gilt seit dem 18. Dezember 2025 der neue Plan Rector de Uso y Gestión, verabschiedet per Decreto 182/2025 vom 1. Dezember und veröffentlicht im BOC Nr. 240 vom 3. Dezember 2025. Er legt die allgemeinen Nutzungs- und Verwaltungsregeln des Parks fest; die genauen Formulierungen zu Überflügen stehen im Plan selbst und sollten dort nachgelesen werden. Was das neue Handbuch beisteuert, sind technische Kriterien, mit denen Verwaltungen künftig prüfen können, ob sie in besonders sensiblen Enklaven eigene geografische Drohnenzonen einrichten. Sollten solche Zonen kommen, entstünde die rechtliche Bindung aus den Normen, die diese Verwaltungen dann beschließen — nicht aus dem Handbuch.

Kurze Checkliste vor dem Abheben:
1. Standort im Kartendienst ENAIRE Drones prüfen — Naturschutzgebiete und Zonen mit empfindlicher Fauna sind dort verzeichnet.
2. Registrierung als Betreiber bei der AESA und passender Kompetenznachweis für A1/A2/A3 bereithalten.
3. Bei einem Schutzgebiet die zuständige Verwaltungsstelle nach einer Genehmigung fragen — die Luftfahrtregeln ersetzen sie nicht.
4. In Zweifelsfällen Abstand halten und nicht starten: Ein Motiv ist selten so wichtig wie eine Brut.
Nicht verwechseln: Der Leitfaden ist Empfehlung — die Rechtsgrundlagen darunter sind es nicht. Verstöße können nach zwei getrennten Regimen geahndet werden: dem Luftsicherheitsrecht (Ley 21/2003) über die AESA und dem Umweltrecht (Ley 42/2007) über die Umweltbehörden. Beide können nebeneinander greifen. Ein prominenter Fall aus Teneriffa: Im März 2026 fing die Guardia Civil im Süden der Insel zwei Drohnen ab, die ohne Erlaubnis im kontrollierten Luftraum des Flughafens Tenerife Sur und über der Reserva Natural Especial de Montaña Roja flogen; kanarische Medien berichteten von Sanktionen zwischen 60.000 und 225.000 Euro je Verstoß.

Zahlen und Fakten

  • Vorgestellt am 2. September 2026 von der Consejería de Transición Ecológica y Energía des Gobierno de Canarias.
  • Titel: «Manual de Buenas Prácticas para el Uso de Drones (UAS) en la Naturaleza de Canarias», Teil einer technischen Reihe des Servicio de Biodiversidad.
  • Hauptrisiken laut Handbuch: Stress und Verhaltensänderungen der Avifauna sowie Beeinträchtigung empfindlicher Lebensräume.
  • Zielgruppen: Verwaltungen, Verwaltungsstellen von Schutzgebieten, Unternehmen, Fachleute und Freizeitpiloten.
  • Verbindliche Höhengrenze in der offenen Kategorie nach Verordnung (EU) 2019/947: 120 Meter über Grund; Registrierungspflicht bei der AESA für die meisten Geräte über 250 Gramm oder mit Kamera.
  • Sanktionsrahmen nach Ley 21/2003 für Privatpersonen laut aktuellen juristischen Zusammenfassungen: leichte Verstöße ab 60 Euro, sehr schwere bis 225.000 Euro.

FAQ

Ist der neue Leitfaden verpflichtend?
Nach allem, was die institutionelle Mitteilung und die Berichterstattung hergeben: nein. Er wird als Handbuch guter Praxis mit orientierendem Charakter beschrieben, das bestehende Vorschriften bündelt und Empfehlungen ergänzt. Neue Verbote oder Bußgelder werden darin nicht angekündigt.
Darf ich jetzt noch in kanarischen Naturschutzgebieten fliegen?
Das hängt vom Gebiet ab und hat sich durch das Handbuch nicht geändert. Maßgeblich sind die Luftfahrtregeln der AESA, etwaige geografische UAS-Zonen und die Vorgaben der jeweiligen Gebietsverwaltung, die häufig eine eigene Genehmigung verlangt.
Wie hoch darf ich fliegen?
In der offenen Kategorie nach Verordnung (EU) 2019/947 gilt grundsätzlich eine Grenze von 120 Metern über Grund. Örtliche Zonen können strengere Bedingungen setzen.
Brauche ich eine Registrierung?
In Spanien verlangt die AESA die Registrierung als Betreiber für die meisten Drohnen über 250 Gramm oder mit einer Kamera, die personenbezogene Daten erfassen kann, dazu einen Kompetenznachweis je nach Unterkategorie.
Nennt das Handbuch konkrete Mindestabstände zu Vögeln?
In den öffentlich verfügbaren Zusammenfassungen werden weder feste Abstände in Metern noch eine Artenliste genannt. Der Volltext ist der Berichterstattung zufolge kostenlos online abrufbar.