Drei Ebenen, und was die Nachbarn davon entscheiden
Die Nachbarn entscheiden, ob im Haus touristisch vermietet werden darf; das Grundbuch, gegen wen dieser Beschluss später noch wirkt; Gemeinde und kanarisches Gesetz 6/2025 in der Fassung des Gesetzes 7/2026, ob die Nutzung überhaupt zulässig ist. Die Präambel des Gesetzes 6/2025 sagt selbst, sie ändere das Wohnungseigentumsrecht nicht — dafür fehle der Region die Zuständigkeit. Auf der Nachbarebene nennt Artikel 17.12 vier Möglichkeiten in einem Atemzug: genehmigen, beschränken, bedingen, verbieten — „suponga o no modificación del título constitutivo o de los estatutos". Ob das Verbot mitgemeint ist, war umstritten; das Plenum entschied es am 3. Oktober 2024 über den Wortsinn von „limitar". Dieselbe Mehrheit trägt einen Kostenaufschlag zulasten der Ferienwohnung, höchstens zwanzig Prozent.
Wer nicht erfasst wird, und wie sich das belegen lässt
Die Nicht-Rückwirkung steht an zwei Stellen: im Schlusssatz des Artikels 17.12 und in der zweiten Zusatzbestimmung. Weitermachen darf danach, wer die Tätigkeit vor dem Inkrafttreten ausübte und sich zuvor dem Tourismusfachrecht unterstellt hatte. Entscheidend ist nicht, ob jemand vorher vermietet hat, sondern ob er es angemeldet tat — auf den Kanaren der Eintrag im Tourismusregister. Wer nur faktisch vermietete, fällt nach dem Wortlaut nicht darunter; so las die Juristin María Carmen Barrón López die Regel am 27. März 2025 im Fachportal Idibe.
Das Grundbuch: was es leistet und was nicht
Die Meldung, die seit August über die Inseln läuft, geht in die andere Richtung, als man annehmen würde: Nach Moncloa vom 23. August 2026 und Digital Faro Canarias vom Vortag legen Dutzende Eigentümer bei den Grundbuchämtern von San Bartolomé Widerspruchsschriften ein, um gerade zu verhindern, dass ihre Wohnungen mit touristischer Nutzung verknüpft werden. Beide Berichte nennen keine Namen, keine Zahlen und keine gerichtliche Entscheidung.
Was eine Eintragung wirklich bewirkt, betrifft die Nachbarebene: Nach Artikel 5 schadet ein Statut Dritten nicht, „si no ha sido inscrito en el Registro de la Propiedad". Einzutragen ist also das Verbot der Gemeinschaft, nicht die Nutzung des Vermieters. Umgekehrt erlaubt keine Eintragung eine Nutzung, die Gemeinde und Fachrecht nicht erlauben.
Schritt für Schritt: was der Vermieter tun kann, was die Nachbarn tun können
Für den Eigentümer, der vermieten will, in dieser Reihenfolge. Erstens prüfen, ob Artikel 7.3 überhaupt greift: Lief die Vermietung vor dem 3. April 2025 und war sie angemeldet, braucht es keinen Beschluss. Zweitens, wenn doch: beim Präsidenten schriftlich die Aufnahme in die Tagesordnung verlangen; nach Artikel 16.1 muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Eigentümer oder 25 Prozent der Anteile es fordern. Drittens die Zustelladresse in Spanien beim Sekretär hinterlegen (Artikel 9.1.h). Viertens offene Beiträge vor Beginn begleichen — wer nicht „al corriente" ist, darf nach Artikel 15.2 mitreden, aber nicht mitstimmen. Fünftens die Frist beachten: Artikel 18.3 gibt drei Monate, ein Jahr bei gesetzeswidrigen Beschlüssen; nach Artikel 18.2 muss der Anfechtende zahlen oder hinterlegen.
Für die Nachbarn, ebenfalls der Reihe nach. Erstens richtig zählen: drei Fünftel aller Eigentümer und drei Fünftel aller Anteile, nicht der Anwesenden. Zweitens korrekt einberufen: durch den Präsidenten, ersatzweise die Antragsteller, mit Tagesordnung, Ort, Tag und Uhrzeit für erste und zweite Einberufung (Artikel 16.2); die Jahresversammlung braucht sechs Tage Vorlauf. Drittens den Tagesordnungspunkt wörtlich fassen, weil danach die Reichweite bemessen wird. Viertens die Abwesenden: Nach Artikel 17.8 zählen Geladene als Ja-Stimmen, wenn sie dem zugestellten Protokoll nicht binnen dreißig Kalendertagen widersprechen — erst dann steht das Ergebnis fest. Fünftens beurkunden und eintragen lassen, sonst bindet der Beschluss keinen späteren Käufer.
Der Streit, und was niemand zählt
Auf der Seite der Nachbarn steht, was Antena 3 am 6. Juli 2026 von jenem Verwalter zitierte: Am meisten beunruhige „no saber quién entra y sale del edificio" — eine Angabe aus seinem eigenen Bestand, keine Erhebung. Auf der Seite der Vermieter steht der Einwand, dass eine Mehrheit nachträglich eine Nutzung entzieht, mit der gekauft wurde; die Kanzlei Navarro Selfa nannte das am 9. Oktober 2024 mit den Billigkeitsgrundsätzen schwer vereinbar. Wie viele Gemeinschaften auf den Kanaren verboten haben, ist nicht erhoben.