Was gestrichen wurde — und warum

Gekippt ist nicht die ganze Verordnung, sondern ihr Kern. Vollständig nichtig sind Artikel 5 (Pflichten der Vermieter), Artikel 8 (das einheitliche Mietregister), Artikel 9 (Eintragungsverfahren und Antrag auf die Nummer) und Artikel 10 (Überprüfung der Nummer). Teilweise nichtig, soweit sie das Registerverfahren betreffen, sind die Artikel 1, 2 f), i), j) und 6. Der Grund ist die Zuständigkeit: Nach der Mitteilung des Justizrats fehlt dem Staat der Titel für „una regulación exhaustiva de un registro nacional que se superpone a los registros autonómicos existentes".

Was ein Eigentümer auf den Kanaren heute tun muss

Der Weg führt über die Insel, nicht über Madrid. Nach Artikel 7.1 des Gesetzes 6/2025 ist vor Beginn der Vermietung eine „declaración responsable" beim Cabildo insular einzureichen; der Cabildo trägt die Tätigkeit von Amts wegen in das Registro General Turístico ein. Beizufügen sind eine fachkundige Tätigkeitsbeschreibung, bei Wohnungseigentum eine Bescheinigung, dass die Gemeinschaft die touristische Nutzung nicht ausschließt, und eine städtebauliche Bescheinigung der Gemeinde.

Vermietet werden darf nach Artikel 8.1 ab dem Tag der Einreichung. Für das Inserat zählt Artikel 8.6: Die Eintragung „contendrá necesariamente un número de registro", anzugeben in jeder Anzeige, auch auf digitalen Plattformen — das ist die Nummer für Airbnb oder Booking. Sie gilt nach Artikel 10 fünf Jahre, auf El Hierro, La Gomera und La Palma sowie in Gemeinden mit demografischer Herausforderung zehn.

Wer schon vermietet hat: fünf Jahre, dann Schluss

Wer am 13. Dezember 2025 ordnungsgemäß als „vivienda vacacional" nach dem Dekret 113/2015 angemeldet war, fällt unter die zweite Übergangsbestimmung: fünf Jahre Weiterbetrieb wie bisher, danach erlischt die alte Anzeige und die Tätigkeit endet „automáticamente", sofern die Wohnung nicht nach neuem Recht zugelassen wurde. Eine einmalige Verlängerung auf höchstens zehn Jahre ist beim Cabildo zu beantragen, spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten. Absatz 3 nennt diese Frist ausdrücklich Entschädigung „por todos los conceptos".

Wofür es keine Rechtsgrundlage mehr gibt

Artikel 5 verpflichtete den Vermieter, die Nummer vorab beim Grundbuchamt zu beantragen und sie der Plattform mitzuteilen. Er ist vollständig nichtig. Die jährliche Meldung stand nicht dort, sondern in Artikel 10 Absatz 4: „Cada doce meses deberá aportarse el modelo informativo de arrendamientos de corta duración" — auch Artikel 10 ist vollständig nichtig. Das Formular dazu genehmigte die Ministerialverordnung VAU/1560/2025 ausdrücklich „de conformidad con el art. 10.4"; aufgehoben ist sie bislang nicht. Eine Rechnung für einen „jährlichen NRUA-Bericht" betrifft also eine Pflicht, die es nicht mehr gibt. Eine „Erneuerung" der Nummer sah die Verordnung nie vor: Artikel 10 Absatz 5 kannte nur den Entzug.

Offen: Nummern, Gebühren, und keine Ersatznorm

Erhalten blieben die digitale Anlaufstelle (Artikel 7), die amtliche Statistik (Artikel 11) und Artikel 6 ohne seine Bezüge auf das nationale Verfahren; die monatliche Datenübermittlung der Plattformen besteht fort. Dass im Inserat eine Nummer stehen muss, folgt seit dem 20. Mai 2026 aus der Verordnung (EU) 2024/1028, die offenlässt, welche Stelle sie vergibt.

Zu bereits erteilten Nummern und gezahlten Gebühren sagt keines der drei Urteile etwas. Nach Artikel 73 des Verwaltungsgerichtsgesetzes berühren solche Urteile „por sí mismas" die Wirksamkeit bestandskräftiger Verwaltungsakte nicht; der Verband ASCAV beantragte im Mai 2026 die Erstattung. Eine Ersatznorm gibt es nicht: Das Amtsblatt nennt als spätere Bezüge allein die drei Urteile und zwei Ministerialverordnungen, und auf der Seite des Ministeriums hieß die Nummer am 14. September 2026 weiter „un requisito indispensable".