Veröffentlicht — und ab 12. Oktober in Kraft, zunächst nur im Strafrecht
Der letzte Schritt ist getan. Das Dekret steht als Decreto 145/2026, de 15 de septiembre im Boletín Oficial de Canarias Nr. 190 vom 22. September 2026 unter der Nummer 3297. Nach der Disposición final segunda tritt es zwanzig Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, also am 12. Oktober 2026.
Das heißt aber nicht, dass von diesem Tag an alle Gerichte betroffen sind. Die Disposición final primera staffelt die Anwendung: ab 2026 in Strafsachen, ab 2027 an den Zivilgerichten, ab 2028 an den übrigen Gerichten. Vom 12. Oktober an ist der Anspruch damit zunächst nur im Strafverfahren real; wer vor einem Zivilgericht steht, muss sich bis 2027 gedulden.
Auch das angekündigte Registro Administrativo Canario de Personal Facilitador gibt es noch nicht. Bis es läuft, greift die Disposición transitoria: Die Justizabteilung fordert bei den Berufskammern und bei den Verbänden, die Menschen mit Behinderung und ältere Menschen vertreten, Listen geeigneter Fachleute an. Diese Listen dürfen nach Inseln geführt werden, mit Vorrang für Personen der jeweiligen Inselliste, damit die Begleitung aus der Nähe kommt. Wer auf einer solchen Liste steht, wird später von Amts wegen in das Register eingetragen. Für die Software des Registers gibt sich die Verwaltung ein Jahr Zeit (Disposición adicional segunda).
Ab 65 auf Antrag, ab 80 von Amts wegen
Der praktische Kern steht in einem einzigen Unterschied. Zwischen 65 und 79 geschieht nichts, wenn niemand etwas sagt: Die Unterstützung gibt es, aber man muss sie verlangen. Ab 80 darf das Gericht sie auch ohne Antrag anordnen, sofern der Bedarf erkennbar ist. Beantragen kann sie die betroffene Person selbst oder, so die Mitteilung, „una persona de confianza debidamente autorizada" — in der Praxis oft die Tochter oder der Sohn. Daneben können Gericht, Staatsanwaltschaft oder eine Partei sie in Gang setzen.
Das Recht ist älter — und die Kanaren sind nicht die ersten
Das Dekret erfindet den Anspruch nicht, es organisiert ihn. Artikel 7 bis LEC verlangt seit dem 20. März 2024 Anpassungen für ältere Menschen; als solche gelten dort ausdrücklich Personen „con una edad de sesenta y cinco años o más", unter 80 auf Antrag, ab 80 auch von Amts wegen. Eingeführt hat den Artikel die Ley 8/2021 vom 2. Juni, mit der Spanien sein Recht an die UN-Behindertenrechtskonvention anpasste — nach dem Bericht des Consejo General del Poder Judicial vom 17. Dezember 2025 für Spanien seit dem 3. Mai 2008 verbindlich. Derselbe Bericht hält fest, dass das Decreto 52/2024 der Comunidad de Madrid die Figur „por primera vez, en el ámbito autonómico" regelte — nur für Menschen mit Behinderung, ohne Altersgrenze. Landesweit nennt seit dem Real Decreto 707/2026 vom 2. September (BOE Nr. 218) auch der Staat den facilitador procesal, ab 2. Januar 2027.
Was die Begleitperson tut — und was nicht
Sie erstellt ein individuelles Profil der nötigen Anpassungen und einen Bericht an Gericht oder Staatsanwaltschaft. Danach begleitet sie die Person zu den Verfahrenshandlungen, wirkt bei ihrer Aussage mit, bereitet sie auf Termine vor und macht die wesentlichen Unterlagen verständlich — möglichst dieselbe Person durch alle Phasen. Die Grenze zieht der Text ungewöhnlich deutlich: Sie „no hablará en nombre de la persona destinataria ni del sistema de Justicia, ni dirigirá o influirá en sus decisiones". Sie spricht nicht für Sie und ersetzt keinen Anwalt.
Wer kein Spanisch spricht: dafür ist das Dekret nicht da
Hier liegt das häufigste Missverständnis. In keiner geprüften Quelle ist von Sprachmittlung für Menschen die Rede, die kein Spanisch sprechen. Die persona facilitadora arbeitet mit „lenguaje comprensible y fácil", also einfachem Spanisch — sie ist keine Dolmetscherin. Dolmetschen ist eine getrennte Frage. Im Strafverfahren gibt Artikel 123 der Strafprozessordnung beschuldigten Personen, die Spanisch nicht sprechen, Anspruch auf einen Dolmetscher in allen Abschnitten, in denen ihre Anwesenheit nötig ist, und auf Übersetzung der wesentlichen Unterlagen — jedenfalls Haftbeschluss, Anklageschrift und Urteil. Die Kosten trägt „la Administración, con independencia del resultado del proceso"; nach Artikel 126 ist darauf nicht verzichtbar. Im Zivilprozess ist die Lage schwächer: Artikel 143 der Zivilprozessordnung erlaubt dem Gericht nur, „habilitar como intérprete a cualquier persona conocedora de la lengua", vereidigt auf treue Übersetzung. Eine Berufsqualifikation verlangt die Vorschrift nicht.