Die erste Frage: Lag überhaupt ein Formular bei?

Hier schreiben die meisten Meldungen vorbei. Die Rentenversicherung verschickt die Unterlagen nicht an alle, sondern „jeweils im Juni und Juli eines Jahres" mit der Rentenanpassungsmitteilung. Lag nichts bei, ist nichts zu tun. Grund ist der automatische Datenabgleich, der laut Faktencheck vom 31. Juli 2025 schon rund 1,2 der 1,7 Millionen Auslandsrenten abdeckt. Die Meldung vom 2. Juni 2026 nennt als Beispiele „mehrere EU-Mitgliedstaaten oder Australien" — Spanien wird dort nicht genannt, und aus keiner amtlichen Quelle ließ sich klären, ob es dazugehört. Der belastbare Test ist deshalb nicht das Land, sondern Ihr Umschlag vom Sommer.

Der 25. September ist ein Ankunftsdatum

Wer ein Formular hat, muss rechnen: Das Original muss eingehen, und das Auswärtige Amt ist deutlich — „eine Übersendung per Fax oder E-Mail ist nicht möglich", und auch die deutschen Auslandsvertretungen dürfen es nicht weiterleiten. Wer die Frist versäumt, müsse „damit rechnen, dass ihre Rente nicht mehr weitergezahlt werden kann", schreibt die Rentenversicherung; gezahlt werde erst wieder, „wenn der Lebensnachweis erbracht wurde". Der Renten Service wird konkreter: „Die Rentenzahlung kann dann ab Ende Oktober 2026 nicht mehr gezahlt werden." Das „kann" steht so in der Quelle. Ob zurückgehaltene Beträge später nachgezahlt werden, sagt keine der geprüften amtlichen Seiten.

Kostenlos — und an mehr Stellen, als die meisten wissen

Man muss weder ins Konsulat noch zum Notar. Nach der Seite der deutschen Vertretungen in Spanien darf „jede siegelführende spanische Stelle" bestätigen — genannt sind Gemeindeverwaltungen, Polizei, Geldinstitute, Pfarrämter oder Notariate. Praktisch: das Rathaus, die National- oder Ortspolizei, die eigene Bankfiliale, das Pfarrbüro. Gestempelt wird das deutsche Formular selbst. Entscheidend ist der Begriff: Gebraucht wird die „Fe de Vida", laut Amt „gelegentlich verwechselt" mit der „Fe de Vida y Estado" — diese werde nur für spanische Staatsangehörige ausgestellt, und der Familienstand sei „für den Weiterbezug der Rente jedoch nicht erforderlich".

Wer es amtlich deutsch will, geht zur Botschaft, zu den Berufskonsulaten oder Honorarkonsuln. Dafür ist grundsätzlich ein Termin nötig — mit einer Ausnahme für die Inseln: „Ohne Termin ist eine Vorsprache in Málaga und Las Palmas de Gran Canaria Montag-Freitag von 9:00 Uhr - 12:00 Uhr möglich." Das Konsulat sitzt in der Calle Albareda 3, 2. Stock, 35007 Las Palmas. Nötig ist stets „die persönliche Vorsprache unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments". Öffnungszeiten können sich ändern — vor der Fahrt kurz anrufen.

Digital von zuhause — und was für 2027 folgt

Seit 2024 geht es ohne Stempel und Briefmarke. Die Rentenversicherung beschreibt es am 2. Juni 2026 so: „Mit dem QR-Code, einem gültigen Ausweis und der POSTIDENT-App können Rentnerinnen und Rentner den Digitalen Lebensnachweis jederzeit und kostenfrei von zu Hause aus einreichen." Erledigen kann ihn nur der Rentner selbst. Digital ist nur „bis zum 25. September" möglich, „danach können Sie das Formular ‚Lebensbescheinigung' nutzen". Die Wahl wirkt fort: Die 2026 gewählte Möglichkeit übernehme der Renten Service „standardmäßig für das Jahr 2027". Ist der QR-Code-Brief nie angekommen, lässt sich dort vom 8. Juli bis 9. Oktober online ein neuer Zugang bestellen.

Österreichische oder Schweizer Rente? Andere Regeln

Für sie gilt der 25. September nicht. Die österreichische Pensionsversicherung verlangt von im Ausland wohnhaften Pensionisten einmal jährlich eine Lebensbestätigung: Das Formular kommt „jedes Jahr im Jänner", zurück muss es „spätestens bis Mitte Juni des jeweiligen Jahres", beglaubigt etwa vom österreichischen Konsulat, einer amtlichen Stelle des Wohnsitzes oder einem Notar; sonst werde die Pensionszahlung „(vorübergehend) eingestellt". Ausgenommen sind nur einzelne Wohnsitzländer wie Deutschland und Kroatien — Spanien gehört nicht dazu. Anders die Schweiz: Laut Eidgenössischem Departement für auswärtige Angelegenheiten erhalten seit dem 1. Januar 2022 „im Ausland niedergelassene Schweizer Staatsangehörige grundsätzlich keinen Antrag auf eine Lebensbescheinigung" mehr — sofern sie bei der zuständigen Schweizer Vertretung angemeldet sind.