Was Artikel 97 sagt — und was nicht
Artikel 97 der Ley 48/1960 trennt zwei Dinge. Aufgegebenes Gepäck ist innerhalb des Ticketpreises bis zu verordneten Grenzen zu befördern. Für Handgepäck gilt seit der Ley 1/2011 ein eigener Satz: Der Beförderer muss „die Gegenstände und Handgepäckstücke, die der Reisende mit sich führt, einschließlich der in den Flughafenläden gekauften Artikel, kostenlos in der Kabine befördern", und verweigern darf er das „ausschließlich aus Sicherheitsgründen". Zentimeter oder Kilo nennt er nicht — die zweite Säule ist deshalb das Verbraucherrecht: Art. 82.1 RDL 1/2007 erklärt nicht ausgehandelte Klauseln für missbräuchlich, die den Verbraucher erheblich benachteiligen, Art. 89.4 und 89.5 nennen aufgedrängte Nebenleistungen und Zuschläge ohne trennbare Zusatzleistung, Art. 83 erklärt sie für nichtig.
Bindend heute — und was erst 2027 kommt
Bindend: Artikel 97, die Regeln über missbräuchliche Klauseln, rechtskräftige Urteile in ihrem Einzelfall. Nicht bindend: die Bußgelder. Das Ministerium schrieb am 22. November 2024 selbst, dagegen sei binnen zwei Monaten die Klage vor der Audiencia Nacional eröffnet. Vueling erhob sie nach dem IAG-Geschäftsbericht 2024 am 29. Januar 2025; Infobae berichtete am 26. Juni 2025, gegen Ryanair und Norwegian seien die Bußgelder gegen Sicherheitsleistung vorläufig ausgesetzt worden.
Europa zieht in die Gegenrichtung. Die EU-Kommission eröffnete im Oktober 2025 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien (INFR(2025)4019): Die spanische Regel beschränke die Preisfreiheit der Verordnung 1008/2008 unzulässig; nach que.es vom 17. August 2026 war es offen. Die reformierte Fluggastrechte-Verordnung, am 13. Juli 2026 vom Rat gebilligt, garantiert laut Ratsmitteilung nur Preistransparenz und das kleine persönliche Teil — und gilt erst zwölf Monate und zwanzig Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt. Die OCU nannte das am 12. Juli 2026 einen Rückschritt.
Schritt für Schritt: so fordern Sie das Geld zurück
1. Belege sichern. Buchungsbestätigung mit aufgeschlüsseltem Preis, Bordkarte, Zahlungsnachweis über den Aufpreis, Flugnummer, Datum. Wurde am Gate kassiert, gehört der dortige Beleg dazu. Nützlich sind Bildschirmfotos aus dem Buchungsvorgang: Auf Transparenzmängel stützen sich viele Klagen.
2. Schriftlich bei der Airline reklamieren. Zuerst an den Kundendienst, per Formular oder Einschreiben, mit Flug, Datum, Buchungsnummer, Betrag, Bankverbindung und Begründung: Art. 97 Ley 48/1960 sowie Art. 82, 83 und 89 RDL 1/2007. Nach der kanarischen Verbraucherverwaltung ist das der erste Schritt; es gibt eine Eingangsbestätigung, und das Unternehmen hat einen Monat Zeit.
3. Reklamationsblatt einreichen. Bleibt die Antwort aus oder ist sie unbefriedigend, folgt die hoja de reclamaciones — auf den Kanaren laut Dirección General de Comercio y Consumo per QR-Code, bei einer OMIC oder bei der Generaldirektion. Für Geld zurück ist es eine reclamación; eine denuncia löst nur ein Bußgeldverfahren aus.
4. AESA ist nicht zuständig — das spart Monate. Die Luftfahrtbehörde bearbeitet Annullierungen, Verspätungen ab drei Stunden, Nichtbeförderung und Mobilitätseingeschränkte. Ihr Verfahrenskatalog nimmt ausdrücklich „Reklamationen über Gepäck, den Beförderungsvertrag und seine Klauseln, Tarife und Gebühren" aus.
5. Schiedsstelle — nur mit Zustimmung der Airline. Beim Verbraucherschiedswesen (Junta Arbitral de Consumo) bindet der Schiedsspruch beide Seiten, doch die Unterwerfung der Unternehmen ist freiwillig: Lehnt die Airline ab, findet kein Verfahren statt.
6. Klage — bis 2.000 Euro ohne Anwalt. Nach Art. 23.2.1º und 31.2.1º der Zivilprozessordnung brauchen Sie im juicio verbal bis 2.000 Euro Streitwert weder Anwalt noch Prozessbevollmächtigten. Und Sie müssen nicht aufs Festland: Art. 52.1.14º LEC bestimmt für Klagen auf Nichtigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen das Gericht am Wohnsitz des Klägers.
Fristen und gemeinsame Verfahren
Für zurückliegende Flüge ist eine Forderung möglich: Art. 1964.2 Código Civil setzt für persönliche Ansprüche fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem Erfüllung verlangt werden konnte — praktisch ab Zahlung; eine nachweisbare Mahnung unterbricht die Verjährung. Automatisch ist nichts: Die Bußgelder verpflichten zu keiner Rückzahlung an einzelne Passagiere. Bündeln kann man trotzdem. FACUA betreibt die kostenlose Plattform Aerofraudes — keine Sammelklage, sondern gebündelte Einzelverfahren, aus denen die Urteile aus Málaga, Huesca, Valladolid und Oviedo stammen. Die OCU führt die Kampagne „No sin mi maleta" gegen sechs Airlines und beziffert die Aufpreise auf 5 bis 40 Euro.
Was die Fluggesellschaften sagen
Ryanair kündigte am 22. November 2024 auf der eigenen Unternehmensseite an, die Bußgelder sofort anzufechten; in der spanischsprachigen Mitteilung wird Konzernchef Michael O'Leary zitiert: „Diese rechtswidrigen und unbegründeten Geldbußen, die das spanische Verbraucherministerium aus politischen Gründen erfunden hat, verstoßen eindeutig gegen das EU-Recht." Grundlage ist die Preisfreiheit der Verordnung 1008/2008. Vueling hält nach dem IAG-Geschäftsbericht 2024 seine Handgepäckpolitik für rechtlich solide begründet. Das Argument der Branche: Der Aufpreis sei Teil einer Tarifstruktur, die sehr billige Basistickets erst möglich mache. Der EuGH hat das 2014 für aufgegebenes Gepäck anerkannt und für Handgepäck ausdrücklich nicht.