Was heute im BOE steht
Das Reglement gilt seit dem 20. Mai 2025 und regelt Aufenthalt und Arbeit von Menschen aus Nicht-EU-Staaten sowie von Angehörigen spanischer Staatsbürger. Die Urteile fielen im Juli, der CGPJ berichtete am 13. Juli. Wirkung für alle haben sie aber erst mit dem Abdruck im BOE. Wir haben den Urteilstenor gelesen, wie ihn das BOE veröffentlicht; die vollständige Begründung liegt in der Datenbank CENDOJ, die für uns nicht abrufbar war. Gestrichen sind einzelne Sätze und Wörter, der Großteil des Reglements bleibt in Kraft.
Keine Online-Pflicht mehr für sieben Antragsarten
Artikel 197.2 schrieb in sieben Fällen den rein elektronischen Weg vor: Verlängerung von Studienaufenthalten, Verlängerung des Aufenthalts ohne Erwerbstätigkeit, erster Aufenthalts- und Arbeitstitel als Angestellter, Verlängerung für Selbstständige, Verlängerung mit Befreiung von der Arbeitserlaubnis, Saisonarbeit und Anwerbung im Herkunftsland. Der Absatz ist vollständig nichtig. Laut CGPJ hatte die Regierung nicht ausreichend begründet, dass alle Betroffenen die nötigen Mittel und Fähigkeiten dafür haben. Es gilt Artikel 197.1: Anträge werden persönlich bei der Ausländerbehörde gestellt, vor Ort oder elektronisch. Eine neue Online-Pflicht ist möglich, aber nur für bestimmte Verfahren, begründet und verhältnismäßig.
Kinder, Vormundschaft und abhängige Eltern
In Spanien geborene Kinder von Ausländern mit Aufenthaltstitel (Art. 159.1) und nicht hier geborene Kinder (Art. 160.1) müssen nicht mehr „ledig“ sein. Bisher verlor ein in Spanien geborenes Kind den vereinfachten Weg, sobald es das Land verlassen hatte. Dieser Satz ist gestrichen: Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt in Spanien, vorübergehende und begründete Abwesenheiten schaden nicht mehr automatisch. Die Antragsfrist von sechs Monaten bleibt laut Berichtigungsbeschluss bestehen. Bei Eltern oder Vormündern eines spanischen Kindes (Art. 94.1.f) und bei Minderjährigen unter Vormundschaft eines hier lebenden Ausländers (Art. 160.2) muss die Beziehung nicht mehr nach spanischem Recht entstanden sein. Und wer als Angehöriger, etwa als Elternteil, finanziell abhängig ist, kann das auch belegen, wenn er schon in Spanien lebt (Art. 196).
Vorstrafen und Saisonarbeit
Die Artikel 97.4 und 98.1 betreffen Angehörige von Spaniern. Für bestimmte Gruppen führte dort jede Vorstrafe zur Ablehnung. Diese automatische Ablehnung ohne Einzelprüfung ist nichtig, soweit Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU greift, der die Unionsbürgerschaft schützt. Welche Fälle das genau sind, steht in der Begründung, nicht im BOE. Vorstrafen bleiben relevant, die Behörde muss aber abwägen. Außerdem dürfen Zeitarbeitsfirmen (ETT) wieder eine Erlaubnis für Saisonarbeit halten und bei Arbeitgeberwechsel oder Folgeverträgen eingesetzt werden (Art. 101.1).
Minderjährige und der Streit der Kanaren
Findet die Polizei einen Ausländer ohne Papiere, dessen Minderjährigkeit unsicher ist, informiert sie den regionalen Kinderschutz, damit dieser „gegebenenfalls“ Soforthilfe leistet (Art. 166.1). Das „gegebenenfalls“ ist gestrichen: Die Pflicht aus Artikel 35.3 des Ausländergesetzes gilt laut Tenor „imperativ und bedingungslos“ ab der Meldung. Auf den Kanaren ist dafür die Regionalregierung zuständig. Sie streitet mit dem Migrationsministerium darüber, wer die Erstprüfung nach der Ankunft übernimmt, und hat eine Klage angekündigt (unser Bericht vom 8. September). Diesen Streit entscheidet das Urteil nicht; es betrifft die Hilfe nach der Polizeimeldung. Reaktionen der Regionalregierung, des Ministeriums, von CEAR oder Cáritas auf die heutige Veröffentlichung fanden wir bis Redaktionsschluss nicht.